Unsere AGBs

1. Leistungen

1.1 Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR übernimmt die Beförderung eiliger Kuriersendungen, Kleintransporte, Abhol-, Lieferfahrten und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies durch die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR ausdrücklich und schriftlich anerkannt wird.

1.2 Die Beförderung erfolgt durch die Gesellschafter der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR oder durch von ihr beauftragte Subunternehmer. Sofern einzelne Beförderungsaufträge an Subunternehmer vergeben werden, stellt die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR sicher, dass die Durchführung der Transporte auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt.

1.3 Für überregionale Transporte, z. B. Overnight-Aufträge mit Ziel in anderen Städten, kooperiert die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR bedarfsweise mit überregionalen Logistikdienstleistern. Bei der Durchführung von überregionalen Transporten tritt die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR einerseits als Transportdienstleister, zum anderen als Vermittler von Logistikdienstleistungen auf. Bei der Vermittlung von Transportaufträgen an andere Logistikdienstleister stellt die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR sicher, dass die Transporte auf Grundlage des HGB erfolgen.

2. Transportfähige Sendungen

2.1 Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR transportiert Sendungen, die sich für die Beförderung mittels (Lasten-)Fahrrad (Sendungsklassen S, M, L iSd. Preisliste) eignen, transportfähig verpackt und von der jeweiligen Fahrer*in verladen (Be- und/oder Entladen) werden können. Sollte für die Verladung ein oder mehrere zusätzliche Personen erforderlich sein, so obliegt es dem Auftraggeber für die Ladehilfen zu sorgen.

2.2 Vom Transport ausnahmslos ausgeschlossen ist die Beförderung

  • von Personen und lebenden Tieren
  • von unverpackten Lebensmitteln
  • von nach geltendem Recht nicht transportfähigen Gütern, insbesondere nicht verkehrsfähigen Drogen oder Waffen.

2.3 Grundsätzlich vom Transport ausgeschlossen, aber im Einzelfall auf Basis einer expliziten Zusatzvereinbarung möglich sind

  • die Beförderung von Gefahrgut
  • Transporte von leicht verderblichen Lebensmitteln
  • Transporte von Wertgegenständen und Kunstwerken
  • Bargeld-, Wertpapier- oder Schmucktransporte.

Transportaufträge, die Güter der o. g. Art zum Gegenstand haben, müssen seitens des Bedarfsträgers vor Auftragserteilung angemeldet werden. Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR wird prüfen, in wieweit entsprechende Transportwünsche erfüllbar sind und dem Bedarfsträger ein Angebot für eine Zusatzvereinbarung unterbreiten. Bei Wertgegenständen ist dabei ggf. seitens des Auftraggebers auf eigene Rechnung eine Zusatzversicherung abzuschließen.

2.4 Eine Sendung kann aus einer oder mehreren Transporteinheiten bestehen. Die einzelnen Transporteinheiten sollen im Regelfall geeignet und verschlossen verpackt sowie deutlich lesbar adressiert sein. Besteht eine Sendung aus mehreren Transporteinheiten, so wird zur Vermeidung von Missverständnissen die Beilage eines Lieferscheines empfohlen, auf dem die einzelnen Transporteinheiten explizit aufgeführt sind.

2.5 Verschlossene Sendungen bzw. Transporteinheiten unterliegen dem Postgeheimnis.

2.6 Unverpackte, offene Sendungen werden auf Wunsch des Absenders ebenfalls transportiert. Für Schäden, die auf den Mangel einer geeigneten Transportverpackung zurückzuführen sind, kann die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR jedoch keine Haftung übernehmen.

3. Transportaufträge, Abholung und Zustellung

3.1 Gegenstand eines Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung einer Sendung an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten.

3.2 Ein Vertrag über einen Transportauftrag gilt als abgeschlossen, wenn er ausdrücklich von einem Gesellschafter der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR oder einem dazu befugten Mitarbeiter (bzw. Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer) angenommen worden ist.

3.3 Die Übernahme und Ausführung von Transportaufträgen erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Fahrer und Fahrzeuge gestattet, in der Regel innerhalb von 90 Minuten nach Annahme des Auftrages. Eine Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart werden. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der Zentrale, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden, z. B. durch expliziten Hinweis auf dem Auftragsschein. Höhere Gewalt jeder Art (z. B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrslagen) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung, die negative Auswirkungen auf die zeitliche Ausführbarkeit eines Transportauftrages haben, entbinden die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR von jeder Laufzeitzusage.

3.4 Sendungen werden im Regelfall direkt an ihren Empfänger übergeben. Bei der Zustellung an Unternehmen bzw. Juristische Personen kann die Übergabe an nach den jeweiligen Gegebenheiten zuständige Personen erfolgen, z. B. Bedienstete in der Poststelle oder Empfangspersonal. Wünscht der Absender explizit eine persönliche Zustellung an eine bestimmte Ansprechperson beim Adressaten, so ist darauf seitens des Absenders explizit hinzuweisen. Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR wird dies als entsprechende Weisung ausführen.

3.5 Die Zustellung einer Sendung erfolgt gegen Bestätigung des Empfängers. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger, die Sendung ordnungsgemäß erhalten zu haben. Briefkastenzustellungen oder anonyme Übergaben erfolgen nur auf ausdrückliche, explizite Weisung des Auftraggebers.

3.6 Der Auftragsschein (Frachtbrief) mit der Bestätigung des Empfängers verbleibt nach Abschluss eines Transportes bei der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR. Wünscht der Absender zusätzlich die Rücksendung einer schriftlichen Bestätigung, so ist ein entsprechendes Formular von ihm vorzubereiten und der Sendung beizulegen. Andernfalls kann eine Kopie des Auftragsscheins zugesandt werden. Für die Rücksendung des vom Empfänger abgezeichneten Formulars bzw. des Auftragsscheins wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß der aktuellen Preisliste erhoben.

3.7 Bei unanbringlichen Sendungen wird die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR Rücksprache mit dem Auftraggeber halten und das weitere Vorgehen abstimmen. Werden weitere Zustellversuche zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht, so berechnet die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR hierfür pro Zustellversuch den Preis eines erneuten Transportauftrages von Absende- zu Lieferadresse gemäß der aktuellen Preisliste.

3.8 Die Rücklieferung (Retour) unanbringlicher Sendungen an den Auftraggeber wird als regulärer Transportauftrag gehandhabt. Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR wird hierfür das Beförderungsentgelt für einen zusätzlich erteilten Transportauftrag berechnen, sofern sich aus dem Fracht- bzw. Postrecht keine andere Vorgehensweise ergibt.

3.9 Für Wartezeiten, die bei der Abholung oder der Zustellung von Sendungen anfallen, wird ein Entgelt berechnet. Pro Lade- oder Lieferadresse sind fünf Minuten Lade-/Wartezeit im Beförderungsentgelt inbegriffen. Ergeben sich bei der Zustellung einer Sendung Wartezeiten von länger als 20 Minuten, wird die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR mit dem Auftraggeber Rücksprache halten, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

3.10 Erteilt ein Kunde einen Transportauftrag und storniert diesen, so ist die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR berechtigt, für eine angefallene Fehlanfahrt den Grundpreis für einen Transportauftrag gemäß der aktuellen Preisliste zu berechnen.

3.11 Transportaufträge, im Rahmen derer Barauslagen seitens des ausführenden Kuriers anfallen (z. B. bei Einkaufsfahrten), sind explizit bei der Auftragserteilung abzusprechen. Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR bzw. der den Auftrag ausführende Kurier oder Subunternehmer wird Barauslagen nur dann vornehmen, wenn dies explizit bei der Auftragserteilung abgesprochen und bestätigt worden ist. Der Auftraggeber hat dabei die Höhe des auszulegenden Betrages vorab zu benennen. Barauslagen werden mit einem Zusatzentgelt gemäß der aktuellen Preisliste berechnet.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Das Entgelt für die Beförderung sowie begleitende Dienstleistungen richten sich, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, nach der jeweiligen gültigen Preisliste der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR.

4.2 Die Zahlung kann entweder auf Basis eines Rahmenvertrages bargeldlos oder bar erfolgen.

4.3 Auftraggeber, die keinen Rahmenvertrag mit der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR abschließen, haben die jeweiligen Beförderungsentgelte in bar zu bezahlen. Dabei ist das zu zahlende Entgelt spätestens bei Ablieferung der transportierten Sendung fällig und an den Kurier zu zahlen.

4.4 Auftraggeber, die einen Rahmenvertrag mit der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR abschließen, erhalten periodische Sammelrechnungen mit geschäftsüblichem Zahlungsziel. Diese werden per Überweisung beglichen.

4.5 Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR trotz bestehenden Rahmenvertrages eine Barzahlung für weitere Transportleistungen fordern.

4.6 Hat ein Auftraggeber Einwendungen gegen eine Rechnung der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR als anerkannt.

4.7 Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug und erfolgt die Zahlung auch nach erstmaliger Mahnung nicht, so wird die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 3 Euro, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 6 Euro fordern. Weiterhin wird sie Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einfordern.

5. Haftung

5.1 Die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR sowie die von ihr beauftragten Kuriere und Unternehmen haften nach den Bestimmungen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes von Sendungen, d. h. für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Sendungen sowie für Beschädigungen, die zwischen dem Zeitpunkt der Sendungsaufnahme und dem Zeitpunkt der Zustellung liegen.

5.2 Die Haftung pro Sendung wird, soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf 500 Euro beschränkt. Hiervon abweichende Einzelvereinbarungen sind möglich und bedürfen der Schriftform.

5.3 Für Lieferfristüberschreitungen sowie sonstige Vermögensschäden wird soweit zulässig nur bei Verschulden der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR oder des beauftragten Kuriers oder Unternehmens gehaftet.

5.4 Für Schäden an bruchempfindlichen Gütern, z. B. Glas oder Porzellan, wird nur gehaftet, wenn diese sachgemäß mit ausreichender Innenverpackung verpackt sind. Für Funktionsstörungen an elektrischen/elektronischen Geräten wird nur gehaftet, wenn der Auftraggeber den Nachweis erbringt, dass der Schaden auf einem Verschulden der Tretwerk-Fahrradkuriere GbR beruht.

5.5 Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt jedoch hiervon unberührt.

5.6 Transportschäden sind vom Empfänger oder vom Auftraggeber unverzüglich, möglichst direkt bei Erhalt einer Sendung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden, die nicht sofort beim Empfang einer Sendung erkenntlich sind, müssen ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abschluss eines Transportauftrages. Allgemeine Vorbehalte, z.B. Empfangsbestätigung „unter Vorbehalt“ oder „nicht kontrolliert“, gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen und entbinden nicht von der Einhaltung von Fristen.

6. Verjährung

6.1 Sämtliche Ansprüche gegen die Tretwerk-Fahrradkuriere GbR, deren Erfüllungsgehilfen, sowie deren beauftragte Kuriere und Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren.

6.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Zustellung einer Sendung, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlustes.

7. Gerichtsstand und Erfüllungsort

7.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich Hannover.

8. Wirksamkeit

8.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.2 Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck erwirkt wird.